„CPUgate: Der Prozessorskandal durch Spectre und
Meltdown kann Ansprüche von Käufern, Anlegern und
Händlern auslösen.
Worauf müssen
Sie achten ?
Welche
Ansprüche haben
Sie ?
Wie erhalten Sie
Schadensersatz
?“
18.10.2018 (RA
Porkert):
Die „fehlerhaften“
Prozessoren
vergangener
Generationen
werden immer noch verkauft, auch wenn es zwischenzeitlich zahlreiche
Software Workarounds durch BIOS Aktualisierungen, etc., gibt. An
Schadensersatzansprüchen bei Performanceeinbußen bzw. der
grundsätzlichen Anwendung des Gewährleistungsrechts bis hin zum Rücktritt
ändert dies nichts. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „immaterielle“
Nachbesserung durch Software vom Anspruchsteller nicht geprüft werden kann
und sich somit ein Käufer (egal ob Händler oder Endkunde) auf die bloße
Zusicherung des Herstellers verlassen muss. Das dies nicht zwingend einem
Käufer zumutbar ist zeigen bereits Urteile im Rahmen des Dieselskandals.
Auch sind zahltreiche Juristen mangels Überprüfungsmöglichkeit von
Softwarenachbesserungen der Ansicht, dass nicht nachgebessert sonder
rückabgewickelt werden muss. D.h. der Kunde erhält sein Geld zurück und
kann als Schadensersatz auf den Mehrpreis auf ein fehlerfreies Produkt geltend
machen.
So gibt es z.B. von Intel mit den neuen 9er Generationen (Erscheinung Herbst
2018) nunmehr etwaig erstmals hardwareseitig geschützte Prozessorenm. Ob
dies dann auch tatsächlich so sein wird, bleibt abzuwarten.
09.01.2018 (RA Porkert):
In
den
USA
formieren
sich
erste
Sammelklagen
und
in
Deutschland
können
wir
eine verstärkte Beratungstätigkeit in unserer Kanzlei attestieren.
Hierzu
sei
angemerkt,
dass
Sammelklagen
In
Deutschland
(leider)
im
Zusammenhang
mit
dem
CPU
Skandal
nur
für
Kapitalmarktanleger
vor
dem
Hintergrund
von
Aktienverlusten,
etc.,
möglich
sind.
Für
den
PC
Käufer
gibt
es
eine sogenannte „class action“ in Deutschland nicht. Zumindest noch nicht.
Vor
dem
Hintergrund
von
Milliarden
betroffener
Geräte
wäre
dies
mehr
als
angezeigt.
Zu
den
klassischen
PCs
kommt
hinzu,
dass
immer
mehr
Alltagsgeräte
mit
Computerchips
ausgestattet
sind,
so
z.B.
selbst
Spülmaschinen,
etc.
,
und
daher eine riesige Bandbreite von Geräten betroffen ist.
Egal
welches
Produkt
aber
betroffen
ist:
Nach
wie
vor
ist
es
ein
großes
Problem
(und
damit
ein
Grund
vom
Kauf
zurücktreten
zu
können),
dass
stets
die
Sorge
herrschen
muss
Angriffe
im
Zweifel
nicht
bemerken
zu
können.
Die
Angriffe
hinterlassen
aufgrund
der
mangelhaften
CPUs
–
anders
als
so
manche
Schadsoftware wie Viren, etc. – keine Spuren.
04.01.2018 (RA Porkert):
Wie
Anfang
2018
bekannt
wurde
sind
fast
alle
gängigen
PC-Prozessoren
von
Intel, AMD, ARM, etc., von einer schweren Fehlfunktion betroffen.
In
Milliarden
Geräten
ist
nämlich
bereits
Mitte
2017
eine
Sicherheitslücke
entdeckt
und
den
Herstellern
geheim
gemeldet
worden,
durch
die
Angreifer
an
vertrauliche
Daten
wie
Passwörtern,
etc.,
gelangen.
Hintergrund
ist
das
Streben
der
Chip-Hersteller
nach
immer
höherer
Arbeitsgeschwindigkeit
als
Alleinstellungsmerkmal
gegenüber
der
Konkurrenz.
Jeder
versucht(e)
sich
mit
höheren
Geschwindigkeiten
zu
brüsten,
um
gerade
seine
CPUs
verkaufen
zu
können.
Um
dies
zu
erreichen,
wurde
die
Entwicklung
zweier
Verfahrensweisen
vorangetrieben: „Meltdown“ und „Spectre“.
Speculative
Execution
(Spectre)
versucht
zwecks
Geschwindigkeitsgewinns
potentiell
später
benötigte
Informationen
im
Voraus
abzurufen
und
„spioniert“
hierfür
Programme
aus
damit
es
später
keine
Verzögerungen
gibt.
Diese
Sicherheitslücke ist auf einer Vielzahl von Prozessoren entdeckt worden.
„Meltdown“
hebt
die
Trennung
zwischen
Programmen
und
dem
Betriebssystem
auf.
Da
der
Prozessor
aber
die
Rechenleistung
erledigt
und
Programme
diesem
vertrauen
müssen,
ergibt
sich
hierdurch
eine
potentielle
Angriffsfläche
für
Hacker.
Diese
Sicherheitslücke
ist
bisher
insbesondere
bei
Intel
Prozessoren
entdeckt worden.
Die
Hersteller
und
Softwareanbieter
arbeiten
daher
mit
Hochdruck
daran,
diese
Sicherheitslücken
zu
schließen,
auch
wenn
die
amerikanische
Sicherheitsbehörde
CERT
bereits
bekundete,
dass
sich
die
Sicherheitslücken
komplett nur durch den Austausch der Prozessoren schließen lassen.
Somit
gibt
es
neben
den
datenschutzrechtlichen
Auswirkungen
nach
unserer
Ansicht einen etwaigen weiteren „Abgasskandal“:
Seit
Jahren
haben
Handel
und
Verbraucher
auf
die
Leistungsangaben
der
Hersteller
vertraut
und
oftmals
gerade
aufgrund
der
angegebenen
Leistungswerte
neue
Prozessoren
und
Geräte
gekauft.
Diese
Kunden
sind
aber
getäuscht
worden,
da
offenbar
die
Werte
nur
durch
„Taschenspielertricks“
auf
Kosten der Datensicherheit erreicht wurden.
Aus
unserer
Sicht
ist
dies
rechtsmißbräuchlich
und
die
Kunden
haben
ein
Recht
auf
Neulieferung
bzw.
Rückgabe
des
Prozessors
sowie
etwaig
des
ganzen
PCs.
Schließlich
steht
heute
bereits
fest,
dass
Softwarelösungen
Leistung kosten werden; derzeit geschätzt zwischen 2 und 30 Prozent.
Dabei
stellt
sich
gerade
im
IT
Bereich
die
Problematik,
dass
der
Kunde
auf
eine
ordnungsgemäße
Mangelbeseitigung
vertrauen
müsste.
Schließlich
lässt
sich
Fehlerbehebung
nicht
einfach
feststellen.
Ob
dem
getäuschten
Kunden
aber
zuzumuten
ist,
sich
auf
den
ehemaligen
Täuscher
zu
verlassen
kann
daher
nicht erwartet werden.
Das ganze Ausmaß ist derzeit noch nicht absehbar.
Wir
von
der
Kanzlei
PORKERT
Rechtsanwälte
unterstützen
deswegen
Sie
als
Geschädigte
des
CPUgates
bei
der
Durchsetzung
ihrer
Ansprüche.
Hierzu
zählen
Käufer
(Verbraucher
und
Händler)
sowie
Aktionäre,
Anleger
und
aller
Voraussicht
nach
in
naher
Zukunft
auch
Arbeitnehmer,
deren
Stellen
im
Rahmen
von
Kosteneinsparungen
abgebaut
werden.
Ebenso
Händler,
die
z.B.
im Rahmen rückabgewickelter Kaufverträge Regreß nehmen.
Schließlich
weicht
die
tatsächliche
Beschaffenheit
der
Prozessoren
von
den
öffentlichen
Angaben
der
Hersteller
oder
Verkäufer
ab,
so
dass
voraussichtlich
ein
sogenannter
Sachmangel
im
Sinne
von
§
434
BGB
vorliegt.
Hierdurch
werden
die
Mängelrechte
des
Käufers
wie
das
Recht
auf
Nacherfüllung,
Minderung, Rücktritt und auch Schadensersatz ausgelöst.
§ 434 BGB lautet:
“§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist,
ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der
Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers
(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über
bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der
Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage
durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß
durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage
bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei
denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache
oder eine zu geringe Menge liefert.”
Das bedeutet Ihnen ist bereits ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Hier
gilt
es
schnell
zu
handeln
und
unserer
Ansicht
haben
sich
die
Hersteller
bewusst
erst
für
eine
Veröffentlichung
im
Januar
2018
entschieden,
da
nach
2
bzw.
3
Jahren
ab
Kauf
bereits
die
Verjährung
drohen
kann.
Das
bedeutet,
dass
alle
Rechte
der
Kunden
dann
abgeschnitten
sind.
In
Einzelfällen
kann
dieser
Zeitraum aber auch bis zu 10 Jahre betragen.
Grundsätzlich
beschränkt
sich
dabei
der
Nacherfüllungsanspruch
auf
die
Herstellung
eines
mangelfreien
Zustands.
Bei
Verschulden,
und
hiervon
ist
in
Fällen
einer
fehlerhaften,
werbenden
Beschreibung
auszugehen,
besteht
auch
ein
Anspruch
auf
ein
Ersatzprozessor
/
-PC,
und
wenn
ein
solches
nicht
zur
Verfügung
gestellt
wird,
auf
den
sog.
Nutzungsausfallschaden.
Das
heißt,
der
Schaden,
der
aufgrund
der
u
n
t
e
r
b
l
e
i
b
e
n
d
e
n
Nutzungsmöglichkeit
während
der Nachbesserung entsteht.
Gerade
mit
anwaltlicher
Unterstützung
kann
unter
Umständen
auch
ein
Weg
gewählt
werden
in
welchem
im
Rahmen
eines
sogenannten
Beweissicherungsverfahrens
die
Kosten
der
Leistungsmessung
die
Rechtsschutzversicherung
der
betroffenen
Geschädigten
übernimmt.
Hierbei
muss
der
Geschädigte
-
im
Gegensatz
zu
einem
Gutachten
im
Rahmen
einer
Klage
-
meist
noch
nicht
einmal
selbst
bei
Gericht erscheinen.
Zusätzlich
liegt
dann
auch
nicht
nur
ein
bloßes
Privatgutachten
sondern
ein
gerichtliches
Gutachten
vor,
da
ein
auf
Kosten
der
Rechtsschutzversicherung
über
das
Gericht
im
sogenanntem
Beweissicherungsverfahren
eingeholte
Gutachten
einem
Gutachten
im
Rahmen
einer
"normalen
Klage"
gleichgestellt
ist.
Ebenso
ist
allen
Betroffenen
zu
raten
die
Frage
nach
der
Kostenübernahme
durch
die
Rechtsschutzversicherung
nicht
selbst
zu
klären,
sondern
dies
kostenfrei
einem
in
dieser
Frage
versierten
Anwalt
zu
überlassen.
Aus
unserer
täglichen
Praxis
müssen
wir
diesbetreffend
leider
mitteilen,
dass
die
Versicherer
bei
direkten
Anfragen
seitens
der
Mandantschaft
oftmals
keine
Deckungszusage erteilen.
Da
“Recht
haben”
und
“Recht
bekommen”
oft
verschiedene
Wege
gehen,
unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Schadensersatz für Anleger und Aktionäre
Aufgrund der Manipulationen kann sich der Börsenwert verringern.
Geltend
gemacht
werden
kann
die
Rückabwicklung
des
Aktienkaufs
oder
der
Wertverlust
aufgrund
des
Kurseinbruchs
(sog.
Kursdifferenzschaden).
Dies
gilt
einerseits
für
Aktionäre,
andererseits
aber
auch
für
alle
sonstigen
Anleger
wie
Inhaber
von
Anleihen,
Optionsscheinen
oder
anderen
Zertifikaten
der
Hersteller.
Ebenso
für
alle
Werte
in
denen
diese
anteilig
berücksichtigt
sind.
Aussichtsreich
können
besonders
Ansprüche
nach
§
37
b
WpHG
von
Anlegern
sein,
deren
Erwerb
vor
Mitte
2016
stattfand
und
deren
Inhaberschaft
noch
andauerte.
Aber
selbst
wenn
die
Aktien
bzw.
Wertpapiere
inzwischen
verkauft
worden
sein
sollten, so ist ein Schadensersatzanspruch nicht generell ausgeschlossen.
weitere Fragen:
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
Intel & Co. verklagen ?
Schadensersatz & mehr
Wir unterbreiten holen
gerne kostenfrei und unverbindlich
eine Deckungsanfrage bei Ihrer
Rechtschutzversicherung ein.
Sie können sich danach in Ruhe für
eine Beauftragung entscheiden.