„DIESELGATE: Der VW Abgasskandal kann Ansprüche von
Käufern, Anlegern und
Händlern auslösen.
Worauf müssen Sie
achten ?
Welche Ansprüche
haben Sie ?
Wie erhalten Sie
Schadensersatz ?“
Stand 06.06.2016 (RA
Porkert)
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kursieren
in
den
Medien
unter
Berufung
auf
eigens
in
Auftrag
gegebene
Feldtests
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Prüfingenieure
sowie
Interviews
von
Lehrbeauftragten
der
Aschaffenburger
Hochschule
Bericht
dahingehend,
dass
eine
Vielzahl
von
Herstellern
die
Ausnahmevorschrift
in
einer
europarechtlichen
Vorschriften
zur
Regel
machen
(so
zum
Regel-Ausnahme
Verhältnis
der
Frankfurter
Juraprofessor
Hermes).
So
gibt
es
europarechtlich
die
Möglichkeit
die
Abgasgrenzwerte
ausnahmsweise
dann
zu
überschreiten,
wenn
dies
zum
Schutz
des
Motors
notwendig
ist.
Offenbar
versuchen
die
Hersteller
absurderweise
diese
Ausnahme
zur
Regel
zu
erheben
und
möchten
so
das
zigfache
des
Regelwertes
beschönigen.
Aus
unserer
Sicht
ist
dies
rechtsmißbräuchlich
und
stellt einen Umgehungsversuch dar.
Laut
einer
Meldung
des
Spiegels
vom
11.02.2016
(abrufbar
unter
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:
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7
-
a-1076355.html
)
will
VW
seine
Rückrufaktion
zunächst
mit
eher
seltener
verkauften
Fahrzeugen
starten.
Dabei
ist
der
vorgenannte
Artikel
nebst
entsprechender
-
angeblicher
-
Userkommentare
schon
deswegen
lesenswert,
da
man
beinahe
den
Eindruck
gewinnen
kann,
als
ob
VW
über
behauptete
User
Antworten
bereitstellte,
um
die
eigenen
Verfehlungen
herunterzuspielen.
Aber
dies
wird
wohl
bloße
Spekulation
bleiben
müsse.
Dass
jedoch
die
Führungsriege
bei
VW
den
Abgasskandal
noch
nicht
ernst
genug
nehmen
ist
jedoch
daran
zu
erkennen,
dass
diese
noch
im
April
2016
ernsthaft
über
das
ob
und
wie
einer
Verteilung
von
vorgesehenen
Boni
in
Höhe
von
70
Millionen
streiten.
Wichtiger
wäre
wohl
das
Geld
für
die
Nach-
und
Umrüstungen
bereit
zu stellen.
Wie
gehabt
sollen
dabei
grundsätzlich
zwei
Lösungen
zum
Einsatz
kommen:
Entweder
wird
die
manipulierte
Software
lediglich
durch
eine
neue
Software
aktualisiert
und/oder
es
wird
zusätzlich
ein
sogenannter
Strömungstransformator eingebaut.
Ob
hierbei
wirklich
das
Problem
behoben
wird
oder
VW
die
Fahrzeuge
lediglich
"verschlimmbessert"
werden
ist
dabei
durchaus
fraglich.
Zu
Recht
haben
nämlich
zuvor
Experten
den
Erfolg
dieser
Lösungen
bezweifelt
und
nicht
nur
einen
Mehrverbrauch
/
Leistungsverlust
befürchtet,
sondern
auch
offen
die
Frage
gestellt,
warum
insbesondere
der
Strömungstransformator
nicht
von
Anfang
an
in
den
entsprechenden
Modellen
verbaut
wurde,
wenn
dieser
angeblich nur ein paar Euro kosten soll ?
Auch
verwundert
das
jetzige
Vorgehen,
da
entsprechend
dem
Beitrag
des
Fernsehsenders
RTL
in
der
Sendung
"RTL
Aktuell"
vom
05.02.2015
im
Zusammenhang
mit
der
Aufklärung
der
Abgasmanipulation
durch
Volkswagen
noch
derart
viele
Fragen
offen
gewesen
sein
sollen,
dass
die
ursprünglich
für
März/April 2016 geplante Aktionärsversmmlung verschoben werden musste.
Das
Ganze
Ausmaß
war
daher
wohl
wenige
Tage
zuvor
noch
nicht
einmal
absehbar.
Wir
von
der
Kanzlei
PORKERT
Rechtsanwälte
unterstützen
deswegen
Sie
als
Geschädigte
des
VW
Abgasskandals
(sog.
”Dieselgate”)
bei
der
Durchsetzung
ihrer
Ansprüche.
Hierzu
zählen
Kfz-Käufer
der
Marken
VW,
Audi,
Skoda
und
Seat
sowie
Aktionäre,
Anleger
und
aller
Voraussicht
nach
in
naher
Zukunft
auch
Arbeitnehmer,
deren
Stellen
im
Rahmen
von
Kosteneinsparungen
abgebaut
werden.
Ebenso
Händler,
die
z.B.
im
Rahmen
rückabgewickelter
Kaufverträge
Regreß an Volkswagen nehmen.
Schadensersatzansprüche
für
Fahrzeugkäufer.
Auch
die
Staatsanwaltschaft ermittelt bereits.
Bereits
aus
der
Mitteilung
vom
23.11.2015
der
Redaktion
beck-aktuell
des
juristischen
Fachverlages
C.H.BECK
für
Rechtsanwälte,
Richter
und
Staatsanwälte,
ergab
sich,
dass
auch
die
Staatsanwaltschaft
in
Deutschland
wegen Betrugsverdachts ermittelt.
Auf
den
Internetseiten
der
Hersteller
VW-Fahrgestellnummer-prüfen,
Audi-
Fahrgestellnummer-prüfen
,
Skoda-Fahrgestellnummer-prüfen
und
Seat-
Fahrgestellnummer-prüfen
können
Sie
direkt
erfahren,
ob
Ihr
Fahrzeug
von
der Manipulation betroffen ist.
Sollte
dies
der
Fall
sein,
weicht
die
tatsächliche
Beschaffenheit
Ihres
Fahrzeugs
von
den
öffentlichen
Angaben
des
Herstellers
oder
Verkäufers
ab,
so
dass
voraussichtlich
ein
sogenannter
Sachmangel
im
Sinne
von
§
434
BGB
vorliegt.
Hierdurch
werden
die
Mängelrechte
des
Käufers
wie
das
Recht
auf
Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und auch Schadensersatz ausgelöst.
§ 434 BGB lautet:
“§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist,
ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der
Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers
(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über
bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der
Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage
durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß
durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage
bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei
denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache
oder eine zu geringe Menge liefert.”
Das
bedeutet
Ihnen
ist
bereits
ein
ersatzfähiger
Schaden
entstanden.
Mögliche
Positionen
sind
etwa
ein
überhöhter
Einkaufspreis,
ein
erhöhter
Spritverbrauch,
ein
niedrigerer
Zeitwert
oder
auch
ein
geringerer
Wiederkaufswert.
Ein
Bericht
des
Magazins
Focus
vom
16.10.2015
verweist
auf
eine
Untersuchung
des
US-Verbrauchermagazins
"Consumer
Reports",
bei
der
die
manipulierte
Software
in
einem
VW-Jetta
deaktiviert
wurde.
Die
Untersuchung
ergab,
dass
der
Wagen
durch
die
Deaktivierung
0,4
Liter
mehr
pro
100km
verbrauchte
und
um
0,6
Sekunden
langsamer
auf
knapp
100
Stundenkilometer
beschleunigte.
Daneben
wird
Ihnen
auch
ein
zukünftiger
Schaden
entstehen,
da
es
z.B.
nicht
unwahrscheinlich
ist,
dass
das
Finanzamt
aufgrund
anderer
steuerlicher
Eingruppierung
Ihres
Fahrzeuges
hinsichtlich
der
Schadstoffklasse
auch
an
Sie
Nachforderungen
stellen
wird.
Hiergegen
können
wir
ebenfalls
für
Sie
eine
Klage
auf
Feststellung
bzw.
Leistung
einreichen
und
so
davor
bewahren,
dass
Sie
die
Nachzahlungen
selbst
tragen
müssen.
Selbstverständlich
versuchen
wir
davor aber die Angelegenheit mit VW aussergerichtlich zu klären.
Auch
bei
der
aktuell
von
VW
und
den
anderen
Herstellern
in
Aussicht
gestellten
Nachbesserung
gilt
es,
die
Rechte
des
Käufers
zu
beachten
und
schnell
zu
handeln,
da
nach
2
bzw.
3
Jahren
ab
Kauf
bereits
die
Verjährung
drohen
kann.
Das
bedeutet,
dass
alle
Rechte
der
Kunden
dann
abgeschnitten
sind.
In
Einzelfällen kann dieser Zeitraum aber auch bis zu 10 Jahre betragen.
Grundsätzlich
beschränkt
sich
dabei
der
Nacherfüllungsanspruch
auf
die
Herstellung
eines
mangelfreien
Zustands.
Bei
Verschulden,
und
hiervon
ist
in
Fällen
einer
fehlerhaften,
werbenden
Beschreibung
auszugehen,
besteht
auch
ein
Anspruch
auf
ein
Ersatzfahrzeug,
und
wenn
ein
solches
nicht
zur
Verfügung
gestellt
wird,
auf
den
sog.
Nutzungsausfallschaden.
Das
heißt,
der
Schaden,
der
aufgrund
der
unterbleibenden
Nutzungsmöglichkeit
des
Fahrzeugs
während
der
Nachbesserung
entsteht.
Dies
sind
je
nach
Eingruppierung
des
betroffenen
Fahrzeugs
zwischen
29
€
und
119
€
pro
Tag.
Sollte
allerdings
durch
die
anstehende
Nachbesserung
die
Motorleistung,
die
Beschleunigung,
die
Höchstgeschwindigkeit
sinken
oder
der
Kraftstoffverbrauch
steigen,
so
ist
auch
eine
direkte
Rückabwicklung
denkbar.
Hierbei
kommt
es
auch
maßgeblich
auf
die
damalige
Kaufmotivation
an.
War
z.B.
der
angegebene
geringe
Emissionswert
ausschlaggebend,
so
wäre
das
Fahrzeug
in
Kenntnis
tatsächlich
höherer Werte unter Umständen überhaupt nicht erst erworben worden.
Hinsichtlich
des
Zustandes
des
Fahrzeuges
in
Punkto
Beschleunigung,
Verbrauch,
etc.,
ist
aber
unbedingt
schon
aus
Beweissicherungsgründen
zu
einer Dokumentation zu raten.
So
kann
ein
Leistungstest
(Verbrauch,
Drehmoment,
etc.)
zwar
jederzeit
durch
die
entsprechenden
Stellen
von
ADAC,
TÜV,
DEKRA,
etc.,
durchgeführt
werden.
Die
Kosten
hierfür
müssen
die
Geschädigten
jedoch
zunächst
vorstrecken.
Auch
ist
nicht
zu
vergessen,
dass
es
sich
-
sollte
es
zu
einer
gerichtlichen
Auseinandersetzung
kommen
-
bei
einem
selbst
eingeholtem
Gutachten lediglich um ein sogenanntes Privatgutachten handelt.
Allerdings gibt es auch noch einen anderen Weg:
Gerade
mit
anwaltlicher
Unterstützung
kann
unter
Umständen
auch
ein
Weg
gewählt
werden
in
welchem
im
Rahmen
eines
sogenannten
Beweissicherungsverfahrens
die
Kosten
der
Leistungsmessung
die
Rechtsschutzversicherung
der
betroffenen
Geschädigten
übernimmt.
Hierbei
muss
der
Geschädigte
-
im
Gegensatz
zu
einem
Gutachten
im
Rahmen
einer
Klage - meist noch nicht einmal selbst bei Gericht erscheinen.
Zusätzlich
liegt
dann
auch
nicht
nur
ein
bloßes
Privatgutachten
sondern
ein
gerichtliches
Gutachten
vor,
da
ein
auf
Kosten
der
Rechtsschutzversicherung
über
das
Gericht
im
sogenanntem
Beweissicherungsverfahren
eingeholte
Gutachten
einem
Gutachten
im
Rahmen
einer
"normalen
Klage"
gleichgestellt
ist.
Ebenso
ist
allen
Betroffenen
zu
raten
die
Frage
nach
der
Kostenübernahme
durch
die
Rechtsschutzversicherung
nicht
selbst
zu
klären,
sondern
dies
kostenfrei
einem
in
dieser
Frage
versierten
Anwalt
zu
überlassen.
Aus
unserer
täglichen
Praxis
müssen
wir
diesbetreffend
leider
mitteilen,
dass
die
Versicherer
bei
direkten
Anfragen
seitens
der
Mandantschaft
oftmals
keine
Deckungszusage erteilen.
Da
“Recht
haben”
und
“Recht
bekommen”
oft
verschiedene
Wege
gehen,
unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Schadensersatz für Anleger und Aktionäre
Aufgrund
der
durch
VW
bereits
zugestanden
Abgasmanipulationen
hat
sich
der
Börsenwert
seit
Bekanntwerden
um
mehrere
Milliarden
Euro
verringert.
Nach
den
im
Rahmen
der
Berichterstattung
bereits
bekannt
gewordenen
Abläufe,
machte
die
amerikanische
Umweltbehörde
EPA
die
VW
AG
bereits
im
Mai
2014
auf
das
abweichende
Emissionsverhalten
aufmerksam.
Aus
der
uns
vorliegenden
Stellungnahme
zu
der
EPA
vom
18.09.2015
geht
hervor,
dass
VW
zum
einen
seit
mindestens
Mai
2014
positive
Kenntnis
der
Problematik
hatte,
und
zum
anderen
das
abweichende
Abgasverhalten
als
möglicherweise
auf
verschiedene
technische
Abläufe
und
unerwartete
Einflüsse
während
des
Betriebs
schob
(”…could
be
attributed
to
various
technical
issues
and
unexpected in-use conditions.”)
Spätestens
ab
diesem
Zeitpunkt
kann
eine
Verletzung
der
Veröffentlichungspflicht
nach
deutschem
Wertpapierhandelsgesetzes
(
§37
b
WpHG
) vorliegen, die geeignet ist Schadensersatzansprüche auszulösen.
Geltend
gemacht
werden
kann
die
Rückabwicklung
des
Aktienkaufs
oder
der
Wertverlust
aufgrund
des
Kurseinbruchs
(sog.
Kursdifferenzschaden).
Dies
gilt
einerseits
für
VW-Aktionäre,
andererseits
aber
auch
für
alle
sonstigen
Anleger
wie
Inhaber
von
Anleihen,
Optionsscheinen
oder
anderen
Zertifikaten
der
VW
AG.
Ebenso
für
alle
Werte
in
denen
VW
Werte
anteilig
berücksichtigt
sind.
Aussichtsreich
können
besonders
Ansprüche
nach
§
37
b
WpHG
von
Anlegern
sein,
deren
Erwerb
nach
Mai
2014
stattfand
und
deren
Inhaberschaft
zum
21.09.2015 noch andauerte.
Aber
selbst
wenn
die
Aktien
bzw.
Wertpapiere
inzwischen
verkauft
worden
sein
sollten,
so
ist
ein
Schadensersatzanspruch nicht generell ausgeschlossen.
weitere Fragen:
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
VW verklagen ?
Schadensersatz & mehr
Getreu unserer Geschäftsphilosphie
bieten wir unseren Mandanten einen
umfassenden Service an. Auch dann,
wenn deren Lebensumstände aufgrund
von Ereignissen wie Krankheit, Unfall, etc.
oder schlichtweg aufgrund Zeitverschiebung
bzw. Vereinbarung eine entsprechende
Sachbearbeitung ausserhalb unserer
Kernzeiten erfordern.
So nehmen wir nach Absprache Termine
zu jeder Tages- und Nachtzeit an sieben
Tagen die Woche wahr. Selbstverständlich
auch bei unseren Mandanten vor Ort.
National ebenso wie international.
Wir unterbreiten gerne kostenfrei
ein individuelles Angebot und holen
ebenso gerne kostenfrei und unverbindlich
eine Deckungsanfrage bei Ihrer
Rechtschutzversicherung ein.
Sie können sich danach in Ruhe für
eine Beauftragung entscheiden.