„Kündigung erhalten + Betrieb insolvent ?

Hier finden Sie Antworten“

Egal ob vom Insolvenzverwalter oder vom alten Arbeitgeber: Eine Kündigung zu erhalten ist für die meisten Arbeitnehmer immer ein schwerer Schock. In dieser Situation ist es vor allem wichtig Ruhe zu bewahren. Was nun? Wir haben Erfahrung mit der Vertretung von Arbeitnehmern. Auch im Rahmen von Großinsolvenzen wie von Schlecker, Praktiker, Maxbahr, etc. Die häufigsten Problemschwerpunkte sind: Kündigung erhalten. Was nun ? Muss ich mich bei der Arbeitsagentur melden ? Gem. § 38 Abs.1 SGB III sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Verpassen Sie diese Meldung, erhalten Sie in der Regel in den ersten Monaten Ihrer Arbeitslosigkeit kein Geld (sog. Sperrfrist ). Was ist eine Kündigung ? Eine Kündigung zu erhalten ist für die meisten Arbeitnehmer ein schwerer Schock. In dieser Situation ist es vor allem wichtig Ruhe zu bewahren. Akzeptieren Sie die Kündigung nicht voreilig! Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist ein ganz übliches Verfahren. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. In Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Der Insolvenzverwalter muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Sie können binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. weitere Fragen: Was kann ich gegen eine Kündigung machen ? Was ist ein Aufhebungsvertrag ? Was ist eine Transfergesellschaft ? Wie bekomme ich ein Zeugnis ? Wie bekomme ich eine Abfindung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ? Bekomme ich Förderung ? Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Kostet das was ? Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens.
ARBEITSRECHT & INSOLVENZ
Rechtsgebiete
§
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BEACHTEN SIE UNBEDINGT ZUERST den Hinweis von Rechtsanwalt und Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur. von PORKERT Rechtsanwälte: Auch sozialversicherungsrechtlich werden häufig die Folgen einer Kündigung verkannt und der Arbeitnehmer riskiert Sperrzeiten seines Arbeitslosengeldanspruchs durch die Bundesagentur für Arbeit: Um keine unnötigen Nachteile zu erhalten, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden. Vorlagen und Rufnummern erhalten Sie hier: Arbeitslosmeldung Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Egal ob vom Insolvenzverwalter oder vom alten Arbeitgeber: Eine Kündigung zu erhalten ist für die meisten Arbeitnehmer immer ein schwerer Schock. In dieser Situation ist es vor allem wichtig Ruhe zu bewahren. Was nun? Wir haben Erfahrung mit der Vertretung von Arbeitnehmern. Auch im Rahmen von Großinsolvenzen wie von Schlecker, Praktiker, Maxbahr, etc. Die häufigsten Problemschwerpunkte sind: Kündigung erhalten. Was nun ? Muss ich mich bei der Arbeitsagentur melden ? Gem. § 38 Abs.1 SGB III sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Verpassen Sie diese Meldung, erhalten Sie in der Regel in den ersten Monaten Ihrer Arbeitslosigkeit kein Geld (sog. Sperrfrist ). Was ist eine Kündigung ? Eine Kündigung zu erhalten ist für die meisten Arbeitnehmer ein schwerer Schock. In dieser Situation ist es vor allem wichtig Ruhe zu bewahren. Akzeptieren Sie die Kündigung nicht voreilig! Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist ein ganz übliches Verfahren. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. In Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Der Insolvenzverwalter muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Sie können binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. weitere Fragen: Was kann ich gegen eine Kündigung machen ? Was ist ein Aufhebungsvertrag ? Was ist eine Transfergesellschaft ? Wie bekomme ich ein Zeugnis ? Wie bekomme ich eine Abfindung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ? Bekomme ich Förderung ? Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Kostet das was ? Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens.
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BEACHTEN SIE UNBEDINGT ZUERST den Hinweis von Rechtsanwalt und Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur. von PORKERT Rechtsanwälte: Auch sozialversicherungsrechtlich werden häufig die Folgen einer Kündigung verkannt und der Arbeitnehmer riskiert Sperrzeiten seines Arbeitslosengeldanspruchs durch die Bundesagentur für Arbeit: Um keine unnötigen Nachteile zu erhalten, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden. Vorlagen und Rufnummern erhalten Sie hier: Arbeitslosmeldung Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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