„Betrieb insolvent.

Was kann ich gegen eine

Kündigung machen ?“

Wir haben Erfahrung mit der Vertretung von Arbeitnehmern. Auch im Rahmen von Großinsolvenzen wie von Schlecker, etc. Was kann ich gegen eine Kündigung machen ? Akzeptieren Sie die Kündigung nicht voreilig! Eine Kündigung darf im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes immer dann ausgesprochen werden, wenn betriebs- personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Werden gar einzelne Betriebe oder Betriebsteile an einen anderen Unternehmer veräußert, so entfällt der Arbeitsplatz nicht u n d darf sogar grundsätzlich nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden. Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist dabei ein ganz übliches Verfahren. Diese Klage kann auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindungszahlung gerichtet sein. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. In Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Er muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Sie können binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Kündigung muss eine wirksame Sozialauswahl zugrunde liegen. Über den Betriebsrat wird meist ein Interessensausgleich mit Namensliste vereinbart. Nur das Gericht kann aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen und feststellen, ob gerade Ihr Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt und ob es nicht doch einen anderweitigen freien Arbeitsplatz gibt, den Sie einnehmen könnten. Bei der Sozialauswahl müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Sozialauswahl darf keine Fehler enthalten, da sonst die Kündigung unwirksam ist. Ihre Kündigung ist z.B. schon dann unwirksam, wenn auf vergleichbaren Arbeitsplätzen nicht der sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer vor dem weniger Schutzbedürftigen gekündigt wird. Es reicht daher schon, wenn Sie darlegen können das eben doch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Hier kommt es auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrages und vergleichbare freie Arbeitsplätze (etwaig auch in anderen Betrieben) an. Gerade im Rahmen von Großinsolvenzen wird die Sozialauswahl in größter Eile getroffen. Wie immer bei Hektik: Diese Eile kann zu fehlerhaften Entscheidungen führen. Dies könnten Sie für sich nutzen ! Besonders problematisch aus unserer Sicht ist, wenn z.B. der Insolvenzverwalter selbst kein Rechtsanwalt, sondern lediglich Steuerberater, etc., ist. Besonders sollten auch Schwerbehinderte / werdende Mütter / Betriebsräte / Elternzeitler, etc., die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, da diese von dem Insolvenzverwalter nur unter Beachtung besonderer Rechtsvorschriften gekündigt werden können. Außerdem muss der Betriebsrat genau zu dieser Problematik angehört werden. Auch muss die Sozialauswahl neu abgestimmt werden, da die sogenannte Vermutungswirkung entfällt, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen eines Interessensausgleichs wesentlich ändert: So z.B. bei anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durch andere Investoren mit anderen Konzepten, etc. Bitte beachten Sie: Der Kündigungsschutz gilt auch für GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis). Weitere Infos HIER. weitere Fragen: Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ? Was ist eine Transfergesellschaft ? Wie bekomme ich ein Zeugnis ? Wie bekomme ich eine Abfindung ? Bekomme ich eine Förderung ? Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
ARBEITSRECHT & INSOLVENZ
Rechtsgebiete
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Um keine unnötigen Nachteile zu erhalten, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden. Vorlagen und Rufnummern erhalten Sie hier: Arbeitslosmeldung Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Was kann ich gegen eine Kündigung machen ?“

Wir haben Erfahrung mit der Vertretung von Arbeitnehmern. Auch im Rahmen von Großinsolvenzen wie von Schlecker, etc. Was kann ich gegen eine Kündigung machen ? Akzeptieren Sie die Kündigung nicht voreilig! Eine Kündigung darf im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes immer dann ausgesprochen werden, wenn betriebs- personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Werden gar einzelne Betriebe oder Betriebsteile an einen anderen Unternehmer veräußert, so entfällt der Arbeitsplatz nicht und darf sogar grundsätzlich nicht wegen eines Betriebsübergangs gekündigt werden. Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist dabei ein ganz übliches Verfahren. Diese Klage kann auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindungszahlung gerichtet sein. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. In Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Er muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Sie können binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Kündigung muss eine wirksame Sozialauswahl zugrunde liegen. Über den Betriebsrat wird meist ein Interessensausgleich mit Namensliste vereinbart. Nur das Gericht kann aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen und feststellen, ob gerade Ihr Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt und ob es nicht doch einen anderweitigen freien Arbeitsplatz gibt, den Sie einnehmen könnten. Bei der Sozialauswahl müssen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine ggf. bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Sozialauswahl darf keine Fehler enthalten, da sonst die Kündigung unwirksam ist. Ihre Kündigung ist z.B. schon dann unwirksam, wenn auf vergleichbaren Arbeitsplätzen nicht der sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer vor dem weniger Schutzbedürftigen gekündigt wird. Es reicht daher schon, wenn Sie darlegen können das eben doch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Hier kommt es auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrages und vergleichbare freie Arbeitsplätze (etwaig auch in anderen Betrieben) an. Gerade im Rahmen von Großinsolvenzen wird die Sozialauswahl in größter Eile getroffen. Wie immer bei Hektik: Diese Eile kann zu fehlerhaften Entscheidungen führen. Dies könnten Sie für sich nutzen ! Besonders problematisch aus unserer Sicht ist, wenn z.B. der Insolvenzverwalter selbst kein Rechtsanwalt, sondern lediglich Steuerberater, etc., ist. Besonders sollten auch Schwerbehinderte / werdende Mütter / Betriebsräte / Elternzeitler, etc., die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, da diese von dem Insolvenzverwalter nur unter Beachtung besonderer Rechtsvorschriften gekündigt werden können. Außerdem muss der Betriebsrat genau zu dieser Problematik angehört werden. Auch muss die Sozialauswahl neu abgestimmt werden, da die sogenannte Vermutungswirkung entfällt, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen eines Interessensausgleichs wesentlich ändert: So z.B. bei anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durch andere Investoren mit anderen Konzepten, etc. Bitte beachten Sie: Der Kündigungsschutz gilt auch für GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE (400/450 Euro Basis). Weitere Infos HIER. weitere Fragen: Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ? Was ist eine Transfergesellschaft ? Wie bekomme ich ein Zeugnis ? Wie bekomme ich eine Abfindung ? Bekomme ich eine Förderung ? Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
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Um keine unnötigen Nachteile zu erhalten, sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden. Vorlagen und Rufnummern erhalten Sie hier: Arbeitslosmeldung Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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