„Betrieb insolvent aber nur geringfügig auf 450 Euro Basis beschäftigt ?“
Hat ein geringfügig Beschäftigter wirklich die gleichen Möglichkeiten gegen eine
Kündigung vorzugehen ?
Akzeptieren
auch
Sie
die
Kündigung
nicht
voreilig!
Es
ist
vollkommen
egal,
ob
Sie
nur
auf
450
€
Basis
gearbeitet
haben
oder
nicht.
Das
hartnäckige
Märchen,
dass
400/450
€
Kräfte
keine
Rechte
hätten
ist
Unsinn.
Mit
Erhebung
der
Kündigungsschutzklage
können
Sie
eine
Abfindung
erstreiten.
Wenn
Sie
nichts
unternehmen
wird
es
nach
Ablauf
der
3
Wochen
(sog.
Dreiwochenfrist
)
nahezu
unmöglich
die
Kündigung
noch
aufzuheben.
AM
BESTEN
IST
ES
ABER
WENN
SIE
SICH
SOFORT
NACH
ERHALT
DER
KÜNDIGUNG
ANWALTLICH
BERATEN
LASSEN,
da
bestimmte
Maßnahmen
gegen
die
Kündigung
nur
innerhalb
kürzester
Zeit
möglich sind.
Dies
hat
mit
dem
Ende
der
Dreiwochenfrist
nichts
zu
tun.
D.h.
Auch
wenn
Sie
erst
nach
zwei
Wochen
uns
mandatieren,
kann
es
für
viele
rechtliche
Schlupflöcher
schon
zu
spät
sein.
Beachten
Sie
auch,
dass
die
drei
Wochenfrist
erst
mit
Zugang
der
Kündigung
läuft.
Findige
Zeitgenossen
hatten
früher
schon
Briefkästen
abmontiert,
etc.,
damit
Ihnen
die
Kündigung
nicht
zugehen
kann
und
damit
unter
Umstände
schon
bereits
wegen
fehlendem
Zugang
gar
nicht
oder
erst
viel
später
wirksam
werden
kann.
UNSER
ANGEBOT:
Wir
prüfen,
ob
Ihre
Kündigung
erfolgreich
angegriffen
werden
kann
und
vertreten
Sie
vor
Gericht.
Wir
klären
für
Sie
mit
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
gratis
die
Kostenübernahme
oder
kümmern
uns
um
staatliche
Hilfen
für
alle
Arbeitnehmer
und
Arbeitnehmerinnen
ohne
Rechtsschutzversicherung.
Auch
sind
wir
bereits
in
diversen
Insolvenzverfahren
vom
Insolvenzgericht
selbst
bestellt
worden,
so
dass
wir
auch
diese
Seite
kennen
und
um
den
Blick
hinter
die
Kulissen
wissen.
Auch
zählen
wir
Arbeitgeber
zu
unseren
Mandanten,
so
dass
wir
genau
die
Strippen
kennen
an
denen
die
Gegenseite
versuchen
wird
zu
ziehen.
Dies
alles
ist
eine
herausragende
Erfahrung,
um
für
die
Auseinandersetzung
–
auch
im
Zusammenhang
mit
Großinsolvenzen
-
gewappnet
zu
sein.
Mit
unserer
jahrelangen
Erfahrung
im
Rahmen
der
Vertretung
von
Arbeitnehmer
in
Kündigungsschutzprozessen
–
auch
während
eines
laufenden
Insolvenzverfahrens
des
Arbeitgebers
-
lassen
wir
uns
daher
sozusagen
kein
X
für
ein
U
vormachen
Eine
Kündigungsschutzklage
einzureichen
ist
ein
ganz
übliches
Verfahren.
Im
Rahmen
einer
gerichtlichen
Überprüfung
gilt
zu
Ihren
Gunsten
sogar
die
sogenannte
arbeitsrechtliche
abgestufte
Darlegungs-
und
Beweislast.
Normalerweise
müssen
Sie
vor
Gericht
nämlich
alles
ganz
genau
aufführen
und
beweisen.
In
Falle
einer
Kündigungsschutzklage
müssen
Sie
jedoch
nur
ihre
Gründe
gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht.
Der
Insolvenzverwalter
muss
genau
beweisen,
dass
Ihr
Arbeitsplatz
entfallen
ist,
keinerlei
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen
und
gerade
Sie
gekündigt
werden
mussten
(sog.
Sozialauswahl).
Ähnliches
gilt
auch
für
die
sogenannte
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG,
d.h.
wenn
Sie
nicht
entlassen
werden.
In
allen
Fällen
haben
Sie
die
gleichen
Rechte
und
können
sich
wehren.
Eben
auch
bei
der
Änderungskündigung.
Trotz
Insolvenz
haben
Sie
alle
Möglichkeiten
des
Kündigungsschutzgesetzes.
Der
Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt.
Weitere - allgemeine - Infos was Sie gegen eine Kündigung machen können, erhaten Sie
HIER
.
weitere Fragen:
Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ?
Was kann man gegen einen Aufhebungsvertrag machen ? Was ist eine Aufhebungsvereinbarung ?
Was ist eine Transfergesellschaft ?
Wie bekomme ich ein Zeugnis ?
Wie bekomme ich eine Abfindung ?
Bekomme ich Förderung ?
Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ?
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens.
ARBEITSRECHT
Rechtsgebiete
§
§
BEACHTEN SIE UNBEDINGT den Hinweis von Rechtsanwalt und
Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur., von PORKERT Rechtsanwälte:
Für geringfügig Beschäftigte auf Basis sog. 450 € (früher 400 Euro Kräfte) gelten die
gleichen Kündigungsschutzbestimmungen wie für Vollzeitarbeitnehmer.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
„Betrieb insolvent aber nur geringfügig auf 450 Euro Basis
beschäftigt ?“
Hat ein geringfügig Beschäftigter wirklich die gleichen
Möglichkeiten gegen eine Kündigung vorzugehen ?
Akzeptieren
auch
Sie
die
Kündigung
nicht
voreilig!
Es
ist
vollkommen
egal,
ob
Sie
nur
auf
450
€
Basis
gearbeitet
haben
oder
nicht.
Das
hartnäckige
Märchen,
dass
400/450
€
Kräfte
keine
Rechte
hätten
ist
Unsinn.
Mit
Erhebung
der
Kündigungsschutzklage
können
Sie
eine
Abfindung
erstreiten.
Wenn
Sie
nichts
unternehmen
wird
es
nach
Ablauf
der
3
Wochen
(sog.
Dreiwochenfrist
)
nahezu
unmöglich
die
Kündigung
noch
aufzuheben.
AM
BESTEN
IST
ES
ABER
WENN
SIE
SICH
SOFORT
NACH
ERHALT
DER
KÜNDIGUNG
ANWALTLICH
BERATEN
LASSEN,
da
bestimmte
Maßnahmen
gegen
die
Kündigung
nur
innerhalb
kürzester
Zeit
möglich
sind.
Dies
hat
mit
dem
Ende
der
Dreiwochenfrist
nichts
zu
tun.
D.h.
Auch
wenn
Sie
erst
nach
zwei
Wochen
uns
mandatieren,
kann
es
für
viele
rechtliche
Schlupflöcher
schon
zu
spät
sein.
Beachten
Sie
auch,
dass
die
drei
Wochenfrist
erst
mit
Zugang
der
Kündigung
läuft.
Findige
Zeitgenossen
hatten
früher
schon
Briefkästen
abmontiert,
etc.,
damit
Ihnen
die
Kündigung
nicht
zugehen
kann
und
damit
unter
Umstände
schon
bereits
wegen
fehlendem
Zugang
gar
nicht
oder
erst
viel
später
wirksam
werden
kann.
UNSER
ANGEBOT:
Wir
prüfen,
ob
Ihre
Kündigung
erfolgreich
angegriffen
werden
kann
und
vertreten
Sie
vor
Gericht.
Wir
klären
für
Sie
mit
Ihrer
Rechtsschutzversicherung
gratis
die
Kostenübernahme
oder
kümmern
uns
um
staatliche
Hilfen
für
alle
Arbeitnehmer
und
Arbeitnehmerinnen
ohne
Rechtsschutzversicherung.
Auch
sind
wir
bereits
in
diversen
Insolvenzverfahren
vom
Insolvenzgericht
selbst
bestellt
worden,
so
dass
wir
auch
diese
Seite
kennen
und
um
den
Blick
hinter
die
Kulissen
wissen.
Auch
zählen
wir
Arbeitgeber
zu
unseren
Mandanten,
so
dass
wir
genau
die
Strippen
kennen
an
denen
die
Gegenseite
versuchen
wird
zu
ziehen.
Dies
alles
ist
eine
herausragende
Erfahrung,
um
für
die
Auseinandersetzung
–
auch
im
Zusammenhang
mit
Großinsolvenzen
-
gewappnet
zu
sein.
Mit
unserer
jahrelangen
Erfahrung
im
Rahmen
der
Vertretung
von
Arbeitnehmer
in
Kündigungsschutzprozessen
–
auch
während
eines
laufenden
Insolvenzverfahrens
des
Arbeitgebers
-
lassen
wir
uns
daher
sozusagen
kein
X für ein U vormachen
Eine
Kündigungsschutzklage
einzureichen
ist
ein
ganz
übliches
Verfahren.
Im
Rahmen
einer
gerichtlichen
Überprüfung
gilt
zu
Ihren
Gunsten
sogar
die
sogenannte
arbeitsrechtliche
abgestufte
Darlegungs-
und
Beweislast.
Normalerweise
müssen
Sie
vor
Gericht
nämlich
alles
ganz
genau
aufführen
und
beweisen.
In
Falle
einer
Kündigungsschutzklage
müssen
Sie
jedoch
nur
ihre
Gründe
gegen
die
Kündigung
nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht.
Der
Insolvenzverwalter
muss
genau
beweisen,
dass
Ihr
Arbeitsplatz
entfallen
ist,
keinerlei
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
bestehen
und
gerade
Sie
gekündigt
werden
mussten
(sog.
Sozialauswahl).
Ähnliches
gilt
auch
für
die
sogenannte
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG,
d.h.
wenn
Sie
nicht
entlassen
werden.
In
allen
Fällen
haben
Sie
die
gleichen
Rechte
und
können
sich
wehren.
Eben
auch
bei
der
Änderungskündigung.
Trotz
Insolvenz
haben
Sie
alle
Möglichkeiten
des
Kündigungsschutzgesetzes.
Der
Kündigungsschutz
besteht
fort,
nur
die
Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt.
Weitere
-
allgemeine
-
Infos
was
Sie
gegen
eine
Kündigung
machen
können,
erhaten Sie
HIER
.
weitere Fragen:
Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ?
Was kann man gegen einen Aufhebungsvertrag machen ? Was ist eine
Aufhebungsvereinbarung ?
Was ist eine Transfergesellschaft ?
Wie bekomme ich ein Zeugnis ?
Wie bekomme ich eine Abfindung ?
Bekomme ich Förderung ?
Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen
abgebe ?
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres
Anliegens.
ARBEITSRECHT
Rechtsgebiete
BEACHTEN SIE UNBEDINGT den Hinweis von Rechtsanwalt und
Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur., von PORKERT Rechtsanwälte:
Für geringfügig Beschäftigte auf Basis sog. 450 € (früher 400 Euro Kräfte) gelten
die gleichen Kündigungsschutzbestimmungen wie für Vollzeitarbeitnehmer.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.