„Betrieb insolvent aber nur geringfügig auf 450 Euro Basis beschäftigt ?“

Hat ein geringfügig Beschäftigter wirklich die gleichen Möglichkeiten gegen eine Kündigung vorzugehen ? Akzeptieren auch Sie die Kündigung nicht voreilig! Es ist vollkommen egal, ob Sie nur auf 450 Basis gearbeitet haben oder nicht. Das hartnäckige Märchen, dass 400/450 Kräfte keine Rechte hätten ist Unsinn. Mit Erhebung der Kündigungsschutzklage können Sie eine Abfindung erstreiten. Wenn Sie nichts unternehmen wird es nach Ablauf der 3 Wochen (sog. Dreiwochenfrist ) nahezu unmöglich die Kündigung noch aufzuheben. AM BESTEN IST ES ABER WENN SIE SICH SOFORT NACH ERHALT DER KÜNDIGUNG ANWALTLICH BERATEN LASSEN, da bestimmte Maßnahmen gegen die Kündigung nur innerhalb kürzester Zeit möglich sind. Dies hat mit dem Ende der Dreiwochenfrist nichts zu tun. D.h. Auch wenn Sie erst nach zwei Wochen uns mandatieren, kann es für viele rechtliche Schlupflöcher schon zu spät sein. Beachten Sie auch, dass die drei Wochenfrist erst mit Zugang der Kündigung läuft. Findige Zeitgenossen hatten früher schon Briefkästen abmontiert, etc., damit Ihnen die Kündigung nicht zugehen kann und damit unter Umstände schon bereits wegen fehlendem Zugang gar nicht oder erst viel später wirksam werden kann. UNSER ANGEBOT: Wir prüfen, ob Ihre Kündigung erfolgreich angegriffen werden kann und vertreten Sie vor Gericht. Wir klären für Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung gratis die Kostenübernahme oder kümmern uns um staatliche Hilfen für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Rechtsschutzversicherung. Auch sind wir bereits in diversen Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht selbst bestellt worden, so dass wir auch diese Seite kennen und um den Blick hinter die Kulissen wissen. Auch zählen wir Arbeitgeber zu unseren Mandanten, so dass wir genau die Strippen kennen an denen die Gegenseite versuchen wird zu ziehen. Dies alles ist eine herausragende Erfahrung, um für die Auseinandersetzung auch im Zusammenhang mit Großinsolvenzen - gewappnet zu sein. Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Rahmen der Vertretung von Arbeitnehmer in Kündigungsschutzprozessen auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers - lassen wir uns daher sozusagen kein X für ein U vormachen Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist ein ganz übliches Verfahren. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. In Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Der Insolvenzverwalter muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Weitere - allgemeine - Infos was Sie gegen eine Kündigung machen können, erhaten Sie HIER . weitere Fragen: Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ? Was kann man gegen einen Aufhebungsvertrag machen ? Was ist eine Aufhebungsvereinbarung ? Was ist eine Transfergesellschaft ? Wie bekomme ich ein Zeugnis ? Wie bekomme ich eine Abfindung ? Bekomme ich Förderung ? Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ? Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens.
ARBEITSRECHT
Rechtsgebiete
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BEACHTEN SIE UNBEDINGT den Hinweis von Rechtsanwalt und Dipl.jur. Sascha Porkert, LL.M.Eur., von PORKERT Rechtsanwälte: Für geringfügig Beschäftigte auf Basis sog. 450 € (früher 400 Euro Kräfte) gelten die gleichen Kündigungsschutzbestimmungen wie für Vollzeitarbeitnehmer. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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„Betrieb insolvent aber nur geringfügig auf 450 Euro Basis

beschäftigt ?“

Hat ein geringfügig Beschäftigter wirklich die gleichen Möglichkeiten gegen eine Kündigung vorzugehen ? Akzeptieren auch Sie die Kündigung nicht voreilig! Es ist vollkommen egal, ob Sie nur auf 450 Basis gearbeitet haben oder nicht. Das hartnäckige Märchen, dass 400/450 Kräfte keine Rechte hätten ist Unsinn. Mit Erhebung der Kündigungsschutzklage können Sie eine Abfindung erstreiten. Wenn Sie nichts unternehmen wird es nach Ablauf der 3 Wochen (sog. Dreiwochenfrist ) nahezu unmöglich die Kündigung noch aufzuheben. AM BESTEN IST ES ABER WENN SIE SICH SOFORT NACH ERHALT DER KÜNDIGUNG ANWALTLICH BERATEN LASSEN, da bestimmte Maßnahmen gegen die Kündigung nur innerhalb kürzester Zeit möglich sind. Dies hat mit dem Ende der Dreiwochenfrist nichts zu tun. D.h. Auch wenn Sie erst nach zwei Wochen uns mandatieren, kann es für viele rechtliche Schlupflöcher schon zu spät sein. Beachten Sie auch, dass die drei Wochenfrist erst mit Zugang der Kündigung läuft. Findige Zeitgenossen hatten früher schon Briefkästen abmontiert, etc., damit Ihnen die Kündigung nicht zugehen kann und damit unter Umstände schon bereits wegen fehlendem Zugang gar nicht oder erst viel später wirksam werden kann. UNSER ANGEBOT: Wir prüfen, ob Ihre Kündigung erfolgreich angegriffen werden kann und vertreten Sie vor Gericht. Wir klären für Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung gratis die Kostenübernahme oder kümmern uns um staatliche Hilfen für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Rechtsschutzversicherung. Auch sind wir bereits in diversen Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht selbst bestellt worden, so dass wir auch diese Seite kennen und um den Blick hinter die Kulissen wissen. Auch zählen wir Arbeitgeber zu unseren Mandanten, so dass wir genau die Strippen kennen an denen die Gegenseite versuchen wird zu ziehen. Dies alles ist eine herausragende Erfahrung, um für die Auseinandersetzung auch im Zusammenhang mit Großinsolvenzen - gewappnet zu sein. Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Rahmen der Vertretung von Arbeitnehmer in Kündigungsschutzprozessen auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers - lassen wir uns daher sozusagen kein X für ein U vormachen Eine Kündigungsschutzklage einzureichen ist ein ganz übliches Verfahren. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gilt zu Ihren Gunsten sogar die sogenannte arbeitsrechtliche abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Normalerweise müssen Sie vor Gericht nämlich alles ganz genau aufführen und beweisen. In Falle einer Kündigungsschutzklage müssen Sie jedoch nur ihre Gründe gegen die Kündigung nachvollziehbar behaupten. Der Insolvenzverwalter ist da mehr in der Pflicht. Der Insolvenzverwalter muss genau beweisen, dass Ihr Arbeitsplatz entfallen ist, keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen und gerade Sie gekündigt werden mussten (sog. Sozialauswahl). Ähnliches gilt auch für die sogenannte ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG, d.h. wenn Sie nicht entlassen werden. In allen Fällen haben Sie die gleichen Rechte und können sich wehren. Eben auch bei der Änderungskündigung. Trotz Insolvenz haben Sie alle Möglichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kündigungsschutz besteht fort, nur die Kündigungsfristen sind aufgrund der Insolvenz verkürzt. Weitere - allgemeine - Infos was Sie gegen eine Kündigung machen können, erhaten Sie HIER . weitere Fragen: Was ist eine Kündigung ? Habe ich sozialrechtliche Pflichten ? Was kann man gegen einen Aufhebungsvertrag machen ? Was ist eine Aufhebungsvereinbarung ? Was ist eine Transfergesellschaft ? Wie bekomme ich ein Zeugnis ? Wie bekomme ich eine Abfindung ? Bekomme ich Förderung ? Welche Folgen hat eine Erkrankung ? Was ist wenn ich AU Meldungen abgebe ? Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ? Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres Anliegens.
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