„Betriebsübergang geplant ?
Lassen Sie sich frühzeitig beraten“
Betriebsübergänge kommen in der arbeitsrechtlichen Praxis in unterschiedlichster
Ausprägung vor. Gestalt.
Als Stichworte seien hier z.B. genannt:
Konzerninterne Gestaltungsmöglichkeiten und Umgehungen bzw. Outsourcing,
Betriebsteilübergang zwecks Vermeidung der Sozialauswahl, „Tarifflucht“ durch
Betriebsübergang, Bezugnahmeklauseln, Gemeinschaftsbetrieb als
Gestaltungsmittel, Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen, etc.
Häufige Fragen zum Betriebsübergang / FAQs zum Betriebsübergang sind:
Haftet für Verbindlichkeiten bis zum Betriebsübergang nur der neue
Arbeitgebert ?
Der
bisherige
Arbeitgeber
haftet
neben
dem
neuen
Inhaber
für
Verpflichtungen
soweit
sie
vor
dem
Zeitpunkt
des
Übergangs
entstanden
sind
und
vor
Ablauf
von
einem
Jahr
nach
diesem
Zeitpunkt
fällig
werden,
als
Gesamtschuldner.
Werden
solche
Verpflichtungen
nach
dem
Zeitpunkt
des
Übergangs
fällig,
so
haftet
der
bisherige
Arbeitgeber
für
sie
jedoch
nur
in
dem
Umfang,
der
dem
im
Zeitpunkt
des
Übergangs
abgelaufenen
Teil
ihres
Bemessungszeitraums
entspricht.
Die
beschriebene
Haftung
gilt
jedoch
nicht,
wenn
eine
juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
Kann ein Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs gekündigt
werden ?
Die
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
eines
Arbeitnehmers
durch
den
bisherigen
Arbeitgeber
oder
durch
den
neuen
Inhaber
wegen
des
Übergangs
eines
Betriebs
oder
eines
Betriebsteils
ist
unwirksam.
Das
Recht
zur
Kündigung
des
Arbeitsverhältnisses
aus
anderen
Gründen
bleibt
unberührt.
Arbeitnehmer
sollten
daher
eine
Kündigung
nicht
voreilig
akzeptieren.
Es
ist
vollkommen
egal,
ob
nur
auf
400
€
(450
€)
Basis
gearbeitet
wurde
oder
nicht
,
da
das
hartnäckige
Märchen,
dass
400
€
Kräfte
keine
Rechte
hätten
Unsinn
ist.
Etwaig
kann
mit
Erhebung
der
Kündigungsschutzklage
eine
Abfindung
erstritten.
Wird
nichts
unternommen,
wird
es
nach
Ablauf
der
3
Wochen
(sog.
Dreiwochenfrist
) nahezu unmöglich die Kündigung noch aufzuheben.
Weitere
-
allgemeine
-
Infos
was
Sie
gegen
eine
Kündigung
machen
können,
erhaten Sie
HIER
.
Kann ein Arbeitnehmer gegen den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses Widerspruch einlegen ?
Der
bisherige
Arbeitgeber
oder
der
neue
Inhaber
hat
die
von
einem
Übergang
betroffenen
Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3.
die
rechtlichen,
wirtschaftlichen
und
sozialen
Folgen
des
Übergangs
für
die
Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Ein
Arbeitnehmer
kann
dem
Übergang
des
Arbeitsverhältnisses
innerhalb
eines
Monats
nach
Zugang
der
Unterrichtung
schriftlich
widersprechen.
Der
Widerspruch
kann
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
weitere Fragen:
Was ist eine Kündigung ? Gibt es sozialrechtliche Pflichten ?
Was kann man gegen einen Aufhebungsvertrag machen ? Was ist eine
Aufhebungsvereinbarung ?
Was gilt für den Zeugnisanspruch ?
Ist eine Abfindung zu zahlen ?
Wie kann ich PORKERT-Rechtsanwälte beauftragen ? Wieviel kostet das ?
Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite und helfen bei der Lösung Ihres
Anliegens.
ARBEITSRECHT
Betriebsübergang
Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang sind in § § 613a BGB nur
lückenhaft und mißverständlich geregelt und bestimmen im wesentlichen,
dass wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen
anderen Inhaber übergeht, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags
oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer
und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Letzteres gilt
nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch
Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist können die
Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen
Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart
wird.
In der Praxis ist meist das große Problem aber nicht der Betriebsübergang
als socher. Schließlich ist die gesetzliche Grundregel, dass sich
beispielsweise die vertraglich geschuldete Tätigkeit durch den Übergang
nicht ändern. So bleibt die Arbeitszeit, die geschuldete Tätigkeit und die
Vergütungszahlung, etc., gleich.
Das Problem ist meist eher, dass den Arbeitnehmern unter dem Vorwand
des Betriebsübergangs ein neuer Arbeitsvertrag bzw. eine Ergänzung oder
Änderung vorgelegt wird, der auch einen plakativen Vorteil beinhaltet; meist
jedoch aber auch eine Vielzahl versteckter Nachteile.
Begründet wird dies seitens der Arbeitgeber oft mit angeblichen formalen
Gründen. Ist dieser aber erst einmal unterschrieben, so ist es schwer die
Bedingungen wieder umzustellen. Am besten sollte daher überhaupt
nichts unbedacht bzw. unberaten unterschrieben werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.